Jahreshauptversammlung des TSV am Samstag den 24.09.2022 um 19 Uhr im Sportheim

TSV Jahreshauptversammlung 2022

Die diesjährige TSV Jahreshauptversammlung findet am Samstag, den 24.09.2022 um 19 Uhr im Sportheim statt.


Tagesordnungspunkte:

1.Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden

2.Verlesung des Protokolls der letzten JHV

3.Bericht des 1. Vorsitzenden

4.Berichte der Abteilungen

5.Bericht des Kassiers

6.Entlastung der Vorstandschaft

7.Satzungsänderungen

8.Neuwahlen

9.Wünsche und Anträge

Hiermit ergeht herzliche Einladung an die Mitglieder des TSV


Anhang: Geplante Satzungsänderungen 2022

Absatz

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I.2.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und damit die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Zur Erreichung dieses Zweckes untergliedert sich der Verein in folgende Abteilungen:
a) Basketballabteilung
b) Fußballabteilung
c) Leichtathletikabteilung
e) Tischtennisabteilung
f) Turnabteilung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Jede Beteiligung auf parteipolitischem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und damit die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Zur Erreichung dieses Zweckes untergliedert sich der Verein in verschiedene Abteilungen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Jede Beteiligung auf parteipolitischem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen.

I.3.e)

Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.

Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Aufwandsentschädigungen / Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Über die Höhe von Aufwandsentschädigungen / Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge entscheidet die Vorstandschaft im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Die Mitgliederversammlung kann diese Festlegungen überstimmen und andere Beträge festlegen.

I.5.

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für bei der Aus-übung des Sports etwa eintretende Unfälle oder Diebstähle auf dem Sportplatz, in Hallen oder Räumen des Vereins. Für alle aktiven und jugendlichen Mitglieder verpflichtet sich der Verein zum Abschluss eines normalen Versicherungsschutzes beim BLSV.

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden (etwa eintretende Unfälle oder Diebstähle auf dem Sportplatz, in Hallen oder Räumen des Vereins). Für alle aktiven und jugendlichen Mitglieder verpflichtet sich der Verein zum Abschluss eines normalen Versicherungsschutzes beim BLSV.

II.2.

Jede unbescholtene Person kann als Mitglied des Vereins auf-genommen werden, Die Aufnahme erfolgt nach vorheriger schriftlicher Anmeldung. Das eigenhändig unterschriebene Aufnahmeformular bedarf bei Jugendlichen der schriftlichen Zustimmungs-erklärung des gesetzlichen Vertreters. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft wird nur auf Vorschlag durch Beschluss der Hauptversammlung verliehen.

Jede unbescholtene Person kann als Mitglied des Vereins aufgenommen werden, Die Aufnahme erfolgt nach vorheriger schriftlicher Anmeldung. Das eigenhändig unterschriebene Aufnahmeformular bedarf bei Jugendlichen der schriftlichen Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft wird nur auf Vorschlag durch die Vorstandschaft und Beschluss der Hauptversammlung verliehen.

II.3.a)

zur pünktlichen Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge

zur pünktlichen Zahlung der festgesetzten Beiträge

II.4.

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Eine Beitragsänderung kann jeweils nur zum 1. Januar eines Jahres erfolgen. …

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge setzt die Vorstandschaft fest. Die Mitgliederversammlung kann diese Festlegungen überstimmen und andere Beträge festlegen. Eine Beitragsänderung kann jeweils nur zum 1. Januar eines Jahres erfolgen. …

III.1.

Die Vorstandschaft, die den Verein leitet und verwaltet, besteht aus folgenden Personen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassier
Schriftführer
5 Beisitzer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Die Vorstandschaft, die den Verein leitet und verwaltet, besteht aus folgenden Personen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassier
Schriftführer
Mindestens 3, maximal 5 Beisitzer. Über die genaue Anzahl wird bei jeder Wahl neu entschieden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Mitgliederversammlung hat auch das Recht, statt eines 1. und eines 2. Vorsitzenden, drei gleichberechtigte 1. Vorsitzende als Team einzusetzen. Die bisherige Variante mit einem 1. und einem 2. Vorsitzenden ist zu priorisieren.

III.2.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird jährlich einmal innerhalb der ersten 2 Monate des Kalenderjahres durch  den 1. Vorsitzenden einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn
a)    ein Beschluss der Vorstandschaft vorliegt
b)    mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird jährlich einmal innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn
a)    ein Beschluss der Vorstandschaft vorliegt
b)    mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird. …

III.2.d)

Genehmigung der vom Kassier vorzulegenden Jahresrechnung, (die genaue Auskunft über Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres, Kontenstand, Schulden und Forderungen per 31.12. des abgelaufenen Jahres geben soll)

Genehmigung der vom Kassier vorzulegenden Jahresrechnung, (die Auskunft über Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres, Kontenstand, Schulden und Forderungen per 31.12. des abgelaufenen Jahres geben soll)

III.2.
Forts.

Zusätzliche Punkte sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung der Vorstandschaft schriftlich zuzuleiten. Danach erfolgt spätestens 7 Tage vor der Versammlung die Bekanntgabe der Tagesordnung.

Niederschriften der Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

Zusätzliche Punkte sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung der Vorstandschaft schriftlich zuzuleiten. Danach erfolgt spätestens 3 Tage vor der Versammlung die Bekanntgabe der Tagesordnung.

Niederschriften der Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder geantwortet haben und eine einfache Mehrheit zustimmt. Schreibt die Satzung für bestimmte Beschlüsse ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine entsprechende Prozentzahl der antwortenden Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht, insbesondere bei der Auflösung des Vereins.

III.3.c)

Bei nur einem Wahlvorschlag (Ja/Nein – Wahl) gelten als gültige Stimmzettel alle Stimmzettel, die in Bezug auf den Bewerber nur entweder das Wort „Ja“ oder das Wort „Nein“ tragen. Alle anderen Stimmzettel (leer oder mit Namen oder sonstigen Vermerken versehen) gelten als ungültig. …

Bei nur einem Wahlvorschlag (Ja/Nein – Wahl) gelten als gültige Stimmzettel alle Stimmzettel, die in Bezug auf den Bewerber nur entweder das Wort „Ja“ oder das Wort „Nein“ tragen. Alle anderen Stimmzettel (leer oder mit anderen Namen als der, der vorgeschlagenen Person oder sonstigen Vermerken versehen) gelten als ungültig. …

III.3.e)

… Ist dies nicht der Fall oder erhalten zwei Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so ist die Zahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl zu wiederholen.

… Ist dies nicht der Fall oder erhalten zwei Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so ist die Wahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl zu wiederholen.

III.4.

Die Abteilungen wählen spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung ihren Abteilungsleiter. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vorstandschaft. Scheidet der Abteilungsleiter aus, so ist innerhalb von 4 Wochen eine Neuwahl durch die Abteilung vorzunehmen, andernfalls ernennt die Vorstandschaft einen Abteilungsleiter.

Die Abteilungen wählen eigenständig ihren Abteilungsleiter. Für die Ladung zu Abteilungsversammlungen und die Wahlen der Abteilungsleiter gelten die Regelungen der Satzung für die Jahreshauptversammlung und die Vorstandswahlen, wobei die Wahl nicht zwingend geheim erfolgen muss wie beim 1. Vorsitzenden. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vorstandschaft. Scheidet der Abteilungsleiter aus, so ist innerhalb von 4 Wochen eine Neuwahl durch die Abteilung vorzunehmen, andernfalls ernennt die Vorstandschaft einen Abteilungsleiter.

III.5.c)

Rücktritt eines Beisitzers: Auf diesen Posten rückt derjenige Bewerber nach, der bei der Wahl der Beisitzer die nächsthöchste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnte.

Rücktritt eines Beisitzers: Der Vorstand kann ein anderes Mitglied für den Rest der Amtszeit als Beisitzer berufen.